Gemäss Gesetz sind an Motorwagen und Motorrädern die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter zu verwenden. Ausgenommen sind die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge sowie andere Fahrzeugarten.
Ab dem 1.1.2013 sind Fahrzeuge mit anerkanntem On-Board-Diagnose-System (OBD) von der Abgaswartung befreit.
Der Halter muss das Fahrzeug innert Monatsfrist in die Garage bringen, überprüfen und gegebenenfalls instand stellen lassen, wenn die OBD-Kontrolllampe im Armaturenbrett einen Fehler anzeigt (OBD-Kontrolllampe leuchtet bei laufendem Motor).
Leichte Motorwagen
Leichte Motorwagen müssen im Feld 33 des Fahrzeugausweises ein Gewicht von höchstens 3'500 kg und im Feld 72 einen der folgenden Emissionscodes eingetragen haben:
Schwere Motorwagen
Schwere Motorwagen müssen im Feld 33 des Fahrzeugausweises ein Gewicht von über 3'500 kg, im Feld 36 ein Datum nach dem 30. Sept. 2006 und im Feld 72 einen der folgenden Emissionscodes eingetragen haben:
alle Motorisierungen: E04, E05, E06, A13, A14, A15, A16, A17, A18, A19, A26
Alle anderen Fahrzeuge
Alle anderen Fahrzeuge, die im Feld 36 des Fahrzeugausweises ein Datum ab dem 01.01.1976 eingetragen haben, unterliegen weiterhin der periodischen Abgaswartungspflicht (inkl. Abgaswartungsdokument).
VOR 1976 NICHT NÖTIG
Es gelten die folgenden Intervalle:
Leichte Motorwagen (bis 3‘500 kg Gesamtgewicht) mit Benzin- oder Gasmotor und einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h oder mehr:
Motorwagen mit Dieselmotoren, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitskarren (z.B. Mähdrescher):
Ausführlichere Informationen zur Befreiung von der Abgaswartungspflicht finden Sie hier im folgenden PDF.
Veteranenfahrzeuge müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen sowie optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein. Veteranenfahrzeuge werden in der Regel nur noch zu besonderen Anlässen oder zur Verhinderung von Standschäden im Strassenverkehr eingesetzt.
Deren Halter betreiben für die Erhaltung solcher Fahrzeuge als Zeugen ihrer Zeit einen beträchtlichen Aufwand. Aus diesem Grund rechtfertigen sich - unter Wahrung der Verkehrs- und Betriebssicherheit - gewisse Ausnahmeregelungen, die der besonderen Verwendung und der Bedeutung von Veteranenfahrzeugen als technisches Kulturgut Rechnung tragen.
Als Veteranenfahrzeuge gelten Motor-fahrzeuge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Anhänger
Anhänger werden nur als Veteranenfahrzeuge zugelassen, wenn sie mit dem Zugfahrzeug mit Veteranenstatus in einer besonderen Verbindung stehen (z. B. Jeep-Anhänger) oder aus anderen Gründen besonders erhaltenswert sind (z. B. historische Wohnwagen). Das Zugfahrzeug ist im Fahrzeugausweis einzutragen.
Für die Beurteilung der Anforderungen betr. ursprünglichen Ausführung sowie Zustand können zusätzliche Unterlagen, beispielsweise eine FIVA ID-Card verlangt werden.
Quelle: Kanton Aargau - Strassenverkehr