Infos rund um Oldtimer

Tagfahrlichter (Quelle Strassenverkehrsamt AG)

Gemäss Gesetz sind an Motorwagen und Motorrädern die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter zu verwenden. Ausgenommen sind die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge sowie andere Fahrzeugarten.



Abgaswartung (Quelle Strassenverkehrsamt AG)

Ab dem 1.1.2013 sind Fahrzeuge mit anerkanntem On-Board-Diagnose-System (OBD) von der Abgaswartung befreit.

 

Der Halter muss das Fahrzeug innert Monatsfrist in die Garage bringen, überprüfen und gegebenenfalls instand stellen lassen, wenn die OBD-Kontrolllampe im Armaturenbrett einen Fehler anzeigt (OBD-Kontrolllampe leuchtet bei laufendem Motor).

 

Leichte Motorwagen

Leichte Motorwagen müssen im Feld 33 des Fahrzeugausweises ein Gewicht von höchstens 3'500 kg und im Feld 72 einen der folgenden Emissionscodes eingetragen haben:

  • mit Benzin- oder Gasmotor: B03, B04, B5a, B5b, B6a, B6b, B6c, A04, A05, A07
  • mit Dieselmotor: B04, B5a, B5b, B6a, B6b, B6c, A04, A05, A07

 

 

Schwere Motorwagen

Schwere Motorwagen müssen im Feld 33 des Fahrzeugausweises ein Gewicht von über 3'500 kg, im Feld 36 ein Datum nach dem 30. Sept. 2006 und im Feld 72 einen der folgenden Emissionscodes eingetragen haben:

alle Motorisierungen: E04, E05, E06, A13, A14, A15, A16, A17, A18, A19, A26

 

Alle anderen Fahrzeuge

Alle anderen Fahrzeuge, die im Feld 36 des Fahrzeugausweises ein Datum ab dem 01.01.1976 eingetragen haben, unterliegen weiterhin der periodischen Abgaswartungspflicht (inkl. Abgaswartungsdokument).

VOR 1976 NICHT NÖTIG

Es gelten die folgenden Intervalle:

 

Leichte Motorwagen (bis 3‘500 kg Gesamtgewicht) mit Benzin- oder Gasmotor und einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h oder mehr:

  • Intervall ohne Katalysator: alle 12 Monate
  • Intervall mit Katalysator: alle 24 Monate

Motorwagen mit Dieselmotoren, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitskarren (z.B. Mähdrescher):

  • Intervall bei Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h: alle 24 Monate
  • Intervall bei Höchstgeschwindigkeit bis max. 30 km/h: alle 48 Monate

Ausführlichere Informationen zur Befreiung von der Abgaswartungspflicht finden Sie hier im folgenden PDF.



Veteranenfahrzeuge (Oldtimer) (Quelle Strassenverkehrsamt AG)

Veteranenfahrzeuge müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen sowie optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein. Veteranenfahrzeuge werden in der Regel nur noch zu besonderen Anlässen oder zur Verhinderung von Standschäden im Strassenverkehr eingesetzt.

 

Deren Halter betreiben für die Erhaltung solcher Fahrzeuge als Zeugen ihrer Zeit einen beträchtlichen Aufwand. Aus diesem Grund rechtfertigen sich - unter Wahrung der Verkehrs- und Betriebssicherheit - gewisse Ausnahmeregelungen, die der besonderen Verwendung und der Bedeutung von Veteranenfahrzeugen als technisches Kulturgut Rechnung tragen.

 

Als Veteranenfahrzeuge gelten Motor-fahrzeuge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • die erste Inverkehrsetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren;
  • die Fahrzeuge dürfen nur für rein private Zwecke verwendet werden. Namentlich ausgeschlossen sind Fahrten gegen Entgelt, die öffentlich angeboten werden und solche, mit welchen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt. Die Zulassungsbehörde kann zusätzliche Verwendungsbeschränkungen im Fahrzeugausweis eintragen (z. B. die zulässige Anzahl Mitfahrer beschränken)
  • die Fahrzeuge dürfen nicht regelmässig in Betrieb stehen; die jährliche Fahrleistung ist auf durchschnittlich ca. 2000 - 3000 km (bzw. ca. 50 bis 60 Betriebsstunden) beschränkt;
  • sie müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen;
  • sie müssen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein, wobei Gebrauchsspuren, die auch bei sorgfältiger Pflege entstehen, akzeptiert werden.

 

Anhänger

Anhänger werden nur als Veteranenfahrzeuge zugelassen, wenn sie mit dem Zugfahrzeug mit Veteranenstatus in einer besonderen Verbindung stehen (z. B. Jeep-Anhänger) oder aus anderen Gründen besonders erhaltenswert sind (z. B. historische Wohnwagen). Das Zugfahrzeug ist im Fahrzeugausweis einzutragen.

Für die Beurteilung der Anforderungen betr. ursprünglichen Ausführung sowie Zustand können zusätzliche Unterlagen, beispielsweise eine FIVA ID-Card verlangt werden.

 

Quelle: Kanton Aargau - Strassenverkehr



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